Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)

Bauwerk Unterland GmbH

Begriffe, Vorbemerkungen

Bauwerk Unterland GmbH: kurz Bauwerk

Kunde: kurz AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen: kurz AGB

Die verwendeten Begriffe entsprechen der ÖNORM B2110 und A2050.

Für alle Aufträge und Zusatzaufträge des AG an die Bauwerk wird die uneingeschränkte Geltung der vorliegenden AGB vereinbart.

Wiedersprechende AGB des AG werden ausgeschlossen

Die ÖNORM B2110, alle technischen ÖNORMEN und die ÖNORM B2111 und ÖNORM B2114 werden als Grundlage der AGB ausdrücklich vereinbart, soweit diese nicht im Folgenden abgeändert, erweitert oder für unanwendbar erklärt werden. Angaben in diesen AGB zu ÖNORM beziehen sich auf die ÖNORM B2110.

Baustellenkoordinationsgesetz

Es ist die Pflicht des AG die Bestimmungen des Baustellenkoordinationsgesetzes einzuhalten. Durch die Beauftragung der Bauwerk geht diese Verpflichtung nicht auf diese über.

Angebot

Die Angebote der Bauwerk sind freibleibend. Angebote sind auf Grundlage der Angaben des AG und für den angebotenen Leistungszeitraum kalkuliert.

Übergebene Unterlagen

Die Bauwerk ist nicht verpflichtet übergebene Ausführungsunterlagen oder sonstige Unterlagen und Gutachten zu überprüfen.

Rücktrittsrecht

Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald allerdings ein Teil der Leistung erbracht wurde, kann der Käufer nicht mehr durch Zahlung der Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten, außer der Auftraggeber und der Auftragnehmer finden in beiderseitigem Einvernehmen eine alternative Lösung.

Preise, Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer. Alle Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig, wenn keine anderweitigen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

Veränderliche Preise

Festpreise bzw. veränderliche Preise gelten entsprechend ÖNORM 6.3.1.1.

Skonto

Wurde ein Skonto vereinbart, ist der Skontoabzug nur berechtigt, wenn alle Zahlungen und Teilzahlungen rechtzeitig und vollständig innerhalb der Skontofrist auf dem Konto der Bauwerk einlangen.

Zahlungsverzug

Für den Fall des Verzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz.

Schlussrechnungsvorbehalt

Die Bestimmungen ÖNORM 8.4.2 „ Annahme der Zahlung, Vorbehalt“ wird ausdrücklich abbedungen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Gegenstände im Eigentum der Bauwerk.

Zurückbehaltung der Leistung

Kommt der AG in Zahlungsverzug ist die Bauwerk berechtigt ihre Leistung solange einzustellen, bis der AG seinen Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt nachgekommen ist.

Dokumentation und Bautagesberichte – Hinweis auf Folgen eines unterlassenen Einspruchs

Die Bauwerk übermittelt an den AG Dokumentationen und führt Bautagesberichte. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM die Dokumentationen, sowie die in den Bautagesberichten eingetragenen Vorkommnisse als vom AG bestätigt gelten, wenn der AG nicht binnen 7 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlichen Einspruch erhoben hat.

Änderung der Leistung

Die Bestimmung der ÖNORM 7.1. „Änderung des Leistungsumfanges“ wird ausdrücklich abbedungen.

Nebenleistungen

Die Bestimmung ÖNORM 6.2.3. „Nebenleistungen“ wird ausdrücklich abbedungen. Nebenleistungen sind nur dann im vereinbarten Preis inkludiert, wenn dies vereinbart wurde.

Baustellensicherung

Die Bestimmung der ÖNORM 6.2.8.4. „Baustellensicherung“ wird ausdrücklich abbedungen. Diese Bestimmung kommt nur dann zum Tragen, wenn eine eigene Leistungsposition „Baustellenabsicherung“ besteht und diese der Bauwerk abgegolten wird. Sonst obliegt die Baustellensicherung dem AG allein.

Übernahme – Hinweis zur fiktiven Übernahme

Nach Fertigstellung wird die Baustelle förmlich übergeben. Übernimmt der AG nicht, ist die Bauwerk berechtigt, die Übernahme binnen 30 Tagen zu begehren. Kommt der AG dieser Aufforderung nicht nach, gilt die Baustelle nach Ablauf der 30 Tagefrist als übergeben.

Benutzung von Straßen und Wegen

Die Bestimmung der ÖNORM 6.2.8.5. „Benutzung von Straßen und Wegen“ wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der AG hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zur Baustelle mit baustellenüblichen Fahrzeugen möglich ist. Allenfalls erforderliche Genehmigungen von privaten Wegeigentümern sind vom AG auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen und beizustellen. Für Schäden am Belag und Unterbau, die durch normales Befahren entstehen, haftet die Bauwerk nicht.

Einbauten

Die Bestimmungen der ÖNORM 6.2.8.2.2. und 6.2.8.2.3. zu „Einbauten“ werden ausdrücklich abbedungen. Der AG hat sich rechtzeitig vor Beginn von Grabungsarbeiten mit den Leitungsbetreibern (zB TIWAG, TIGAS, Kabelnetzbetreiber, Gemeinden etc.) bzw. Eigentümern der Einbauten in Verbindung zu setzen und die Bauwerk genaue Lagepläne über die Leitungen und Einbauten zur Verfügung zu stellen.

Firmen- und Werbetafeln

Die Bestimmungen der ÖNORM 6.2.8.3. „Geschäftsbezeichnung und Anschriften“ werden ausdrücklich abbedungen. Die Bauwerk ist berechtigt aber nicht verpflichtet, auf der Baustelle des AG eine Firmen- und Werbetafel in üblicher Größe anzubringen.

Schadenersatzbeschränkung – Hinweis der Haftungsbeschränkung

Hat die Bauwerk ihrem AG in Verletzung ihrer vertraglichen Pflicht einen Schaden zugefügt, hat der AG, außer bei Personenschäden und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, somit bei leichter Fahrlässigkeit, Anspruch auf Schadenersatz mit folgenden Begrenzungen gem. ÖNORM 12.3.1.

  • Bei einer Auftragssumme bis EUR 250.000,00 höchstens EUR 12.500,00
  • Bei einer Auftragssumme über EUR 250.000,00 5% der Auftragssumme, höchstens jedoch EUR 750.000,00.

Gerichtsstand, Rechtwahl

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht für Erl oder nach Wahl der Bauwerk das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck. Es wird die Anwendung Österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Kollisionsnormen vereinbart. Ein Schlichtungsverfahren im Sinn der ÖNORM 5.9.2. wird ausgeschlossen.